gemeinnützig

gemeinnützig
allgemein dienlich

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ge|mein|nüt|zig [gə'mai̮nnʏts̮ɪç] <Adj.>:
dem allgemeinen Nutzen, sozialen Aufgaben dienend:
das Geld wird für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Syn.: sozial, wohltätig.

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ge|mein|nüt|zig 〈Adj.〉 zum Wohl der Allgemeinheit, dem Nutzen der Allgemeinheit dienend, sozial ● \gemeinnützige Einrichtung, Stiftung; für \gemeinnützige Zwecke

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ge|mein|nüt|zig <Adj.>:
a) dem allgemeinen Wohl dienend:
-e Arbeit;
b) (Steuerw.) nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern sozialen Aufgaben dienend:
Spenden für diesen Zweck werden als g. anerkannt.

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gemeinnützig,
 
Steuerrecht: die auf selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtete Tätigkeit. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, steht der Gemeinnützigkeit ebenso entgegen wie die Förderung bestimmter Einzelinteressen. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach ihrer Verfassung (z. B. einer Satzung) und nach ihrer ausgeübten Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen (auch kirchlichen, mildtätigen) Zwecken dienen, sind von der Körperschaft-, der Vermögen- und der Gewerbesteuer befreit. Soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der über die Vermögensverwaltung hinausgeht, sind sie in diesem Rahmen steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Weitere Vergünstigungen erwachsen gemeinnützigen Vereinigungen durch Befreiung von der Grundsteuer für Grundbesitz, der für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, sowie durch Befreiung von der Erbschaftsteuer bei bestimmten Zuwendungen. Auch bei der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften u. Ä. dem ermäßigten Steuersatz.

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ge|mein|nüt|zig <Adj.>: a) dem allgemeinen Wohl dienend: -e Taten; ich denke nicht g. (Wohmann, Absicht 198); b) (Steuerw.) nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern sozialen Aufgaben dienend: Spenden für diesen Zweck werden als g. anerkannt.

Universal-Lexikon. 2012.

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